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Abschluss

Die Schule - Abschlüsse




Die Schule – Versetzung und Abschlüsse

 

Die Versetzungsbestimmungen (gemäß AO SI vom 01.06.2015)

 

Die Versetzung in die nächst höhere Klasse wird erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Nicht ausreichende Leistungen können mit Leistungen anderer Fächer ausgeglichen werden (§ 22,1).

 Die nachfolgende Tabelle gilt für Kasse 6 bis 9 einschließlich (§ 25,1)

Am Ende der Klasse 6 gibt es jedoch keine Nachprüfung (§ 23,1)

 

 D, M, E  Nebenfächer  Versetzung  Nachprüfung
 1 x 6  ---  nein  nein
 ---  2 x 6  nein  nein
 2 x 5  ---  nein  ja
 1 x 5  1 x 5 oder 1 x 6  ja  ---
 ---  1 x 5 und 1 x 6  ja  ---
   2 x 5 und 1 x 6  nein  ja
 2 x 5  1 x 5 oder 1 x 6  nein  ja, in M. oder D. oder E
 1 x 5  2 x 5  nein  ja
Wenn 4 x 5, ist eine Nachprüfung nicht möglich

 

Die Versetzung in Klasse 10 Typ A

Bei der Versetzung in die Klasse 10 Typ A zählt Englisch zu den Nebenfächern. (§ 25,2)

 

Die Versetzung in Klasse 10 Typ B

Grundsätzlich gilt: Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind.

Darüber hinaus gelten für die Versetzung in die Klasse 10 Typ B folgende Regeln, die in der nachfolgenden Übersicht aufgezeigt sind (§ 25,3).

Eine Nachprüfung ist möglich, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt werden (§ 23,1).

In Einzelfällen ist es unerlässlich sich von der Schule beraten zu lassen.

 

 Deutsch  Mathematik  Englisch  Nebenfächer
 gut  gut
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 gut
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 2 x befriedigend
 befriedigend  befriedigend
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 befriedigend
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 2 x gut
 ausreichend  befriedigend
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 befriedigend
(davon mindestens ein Erweiterungskurs in E oder M)
 4 x gut
 befriedigend  ausreichend  befriedigend
(Erweiterungskurs)
 4 x gut
 befriedigend  befriedigend
(Erweiterungskurs)
 ausreichend  4 x gut

 

Unsere Schulabschlüsse

 

Hauptschulabschluss nach Klasse 9

Mit der Versetzung in die Stufe 10 erhält der Schüler/die Schülerin den Hauptschulabschluss nach Klassen 9. Es gelten hier die o. a. Versetzungsbestimmungen (§ 40,2).

 

 Hauptschulabschluss nach Klasse 10

Die Leistungen in Arbeitslehre (Wirtschaft, Technik, Hauswirtschaft) und Naturwissenschaft (Biologie, Physik, Chemie) erscheinen aus dem Halbjahreszeugnis als Einzelnoten. Die Lernbereichsnote für diese zwei Fächergruppen entfällt.

Auf dem Abschlusszeugnis erscheinen die Einzelnoten in Wirtschaft, Technik und Hauswirtschaft sowie in Biologie, Physik und Chemie nicht, dafür die Lernbereichsnoten. Die Lernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaft gelten als Hauptfächer (§ 41,1).

 Englisch zählt zu den Nebenfächern (§ 25,2).

 Am Ende der Klasse 10 erwirbt die Schülerin / der Schüler den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß § 22,1 und § 25,1 erfüllt (siehe oben).

 

Fachoberschulreife

Die Fachoberschulreife wird erreicht, wenn in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird sowie in einem der Nebenfächer nicht ausreichend sind.

Sind zwei der Nebenfächer nicht ausreichend und darunter in einem Fach mangelhaft, kann dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird (§ 42,1 und §26,1).

Sind die Voraussetzung für die Fachoberschulreife nicht erfüllt, gelten die Bestimmungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (gemäß §41,1).

Die Nachfolgende Übersicht soll diese Bestimmungen veranschaulichen.

 

 D, M, E  Nebenfächer  Abschluss  Ausgleich  Nachprüfung
 1 x 5  ---  ja; bei Ausgleich  mind. 1 x 3 in D, M, E  ja, wenn Ausgleich fehlt
 1 x 5  1 x 5 oder 1 x 6  ja; bei Ausgleich  mind. 1 x 3 in D, M, E  ja, wenn Ausgleich fehlt
 ---  1 x 5  ja  ---  ---
 ---  2 x 5 oder 1 x 5
und 1 x 6
 ja; bei Ausgleich  min. 1 x 3
bei übrigen Fächern
 ---
 1 x 6    nein  nein  nein
   1 x 6  ja  ---  ---
 2 x 5     1 x 3  ---  nein  nein  nein
 2 x 5     1 x 4  ---  nein  nein  nein
 ---  2 x 6  nein  nein  nein
 3 x 5    nein  nein  nein
 ---  3 x 5  nein  nein  nein
 2 x 5  1 x 5  nein  nein  nein
 1 x 5  2 x 5  nein
(Ausgleich und NP nötig)
 mind. 1 x 3
bei übrigen Fächern
 zwingend notwendig

 

Fachoberschulreife

 

mit der Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

 

Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird erreicht, wenn neben den Voraussetzungen für die Fachoberschulreife die Leistungen in allen Fächern befriedigend oder besser sind.

Eine ausreichende Leistung in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch kann mit einer guten Leistung in einem dieser Fächer ausgeglichen werden. In den Nebenfächern können drei ausreichende Leistungen oder zwei ausreichende und eine mangelhafte Leistungen mit drei guten Leistungen in den Nebenfächern ausgeglichen werden (§ 43,1).